Corona – Überschreitung des Inzidenzwertes
Landratsamt Forchheim

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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); Bekanntmachung der Regelung bei Inzidenzüberschreitung
Öffentliche Bekanntmachung
Für den Landkreis Forchheim wird nach § 3 Nr. 2 BayIfSG festgestellt, dass der Sieben-TageInzidenz-Wert für Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an den drei aufeinanderfolgenden Tagen, 27.03., 28.03, 29.03.21 jeweils über 100 betragen hat.
Für den Bereich des Landkreises Forchheim gilt damit nach § 4 Abs. 1 Nr 1, § 10 Abs. 1 Nr 1, § 12 Abs 1-3, § 20 Abs 1 Satz 5, Abs 4 Satz 2, § 23 Abs 2 Nr 1, 26 ab dem 31.03.21, 0.00 Uhr insbesondere folgendes:
1. Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst
2. Die Sportausübung ist wie folgt zulässig:
nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der unter 1. genannten Kontaktbeschränkung; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe und Märkte dürfen wie folgt öffnen:
die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Briefund Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist unter Beachtung der Auflagen des § 12 Abs. 1 Satz 6 BayIfSMV zulässig. Für die o.g. zulässigerweise geöffneten Betriebe gelten die Auflagen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 bis 6 der 12. BayIfSMV. Die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienischen oder pflegerischen Umfang erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 der BayIfSMV. Die Öffnung der Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in Ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 der BayIfSMV
4. Für außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschule gilt:
Verbot der beruflichen Aus-, und Fort- und Weiterbildung in Präsenzform, mit Ausnahme der in § 20 Abs. 3 aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sowie Erste-Hilfe-Kursen. Verbot von Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform
5. Kulturstätten sind geschlossen
6. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung von 22 Uhr bis 5 Uhr ist untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, aufgrund von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder aufgrund von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Es gelten alle Regelungen zu Schließungen und Einschränkungen nach der 12.BayIFSMV. Diese Regelungen gelten für den Landkreis Forchheim bis zu einer anderslautenden Bekanntmachung des Landratsamtes Forchheim.
Maßgeblich für die Festlegung des Inzidenzwertes sind nach der bundesgesetzlichen Festlegung in § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt/Aushang im Schaukasten des Landratsamtes Forchheim, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim und zusätzlich gemäß Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.lra-fo.de/site/1_1corona/informationen.php.
Forchheim, den 29.03.2021
Der Regierungsdirektor
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